Dienstag, 9. Oktober 2012

Urkunden und Zeugnisse I

Genealogische Dokumente (Briefe, Urkunden, Zeugnisse, Postkarten) bringen uns unsere Vorfahren bedeutend "näher". Sie "lockern" einen trockenen Stammbaum auf und gewähren einen Einblick hinter die Person im Stammbaum.

Hier der erste Arbeitsvertrag meines Großvater von 1912. Ihm wurde die zweite Schulstelle in Rühn verliehen. Hier blieb er mit Unterbrechung durch den Krieg bis 1917. Danach habe ich einen ähnliche Urkunde für seine Anstellung in Gielow, Amt Stavenhagen.






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Friedrich Franz von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr u.
(es handelt sich um Friedrich Franz IV. siehe auch Wikipedia )
Wir wollen die erledigte zweite Schulstelle in Rühn, Amt Bützow, zum 1. Oktober d. J. dem Lehrer Brüsehaber in Gielow

verleihen in der gnädigsten Zuversicht, daß er diesem Schulamte gewissenhaft und treu in christlichem Sinne und Wandel und mit redlichem Streben für das Wohl der Schule und der ihm anvertrauten Kinder vorstehen werde. Dagegen soll ihn das mit dieser Stelle verbundenen Diensteinkommen mit der Maßgabe zugebilligt sein, daß er jederzeit verpflichtet bleibt, bei eintretender Veranlassung einen Teil der Ländereien auf Verlangen zurückzugeben gegen Gewährung eines Ersatzes durch andere Ländereien oder einer von unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, endgültig festzustellenden angemessenen jährlichen Vergütung.

Wir verpflichten ihn, den Turnunterricht bei der dortigen Schule, sobald derselbe angeordnet wird, ohne besondere Vergütung zu übernehmen

Wir verpflichten ihn ferner, auf Verlangen gegen eine angemessenen, im Streitfall von unserem Ministerium Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, festzusetzende Entschädigung bis zu vier Stunden wöchentlich Unterricht an einer im Schulorte vorhandenen oder noch zu errichtenden ländlichen Fortbildungsschule zu übernehmen.

Falls er aus unserem Dienste auszuscheiden wünschen sollte, hat er hiervon unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, ein halbes Jahr vorher und zuvor bei einer Kündigung zu Ostern im Oktober des vorhergehenden Jahres, bei einer solchen zu Michaelis im April desselben Jahres in Kenntnis zu setzen.

Gegeben durch unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,.

Schwerin, den 20. September 1912

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